Satzung

Satzung der Schützengesellschaft Weissensee e.V.

gegründet 1902

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:

Schützengesellschaft Weissensee e.V. 

und hat seinen Sitz in Füssen-Weissensee, Roßmoos Nr. 30.
Er ist Mitglied des Bayer Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaufbeuren unter Nr. 0214 eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch gemeinschaftliche Schießübungen mit Sportwaffen und das sportliche Schießen (besonders die Jugendarbeit) fördern und pflegen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr erstreckt sich vom 1.1.-31.12.

 

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann nur sein wer unbescholten ist.
Mitglied kann nur werden wer das 12. Lebensjahr vollendet hat.
Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an den Vereinsausschuß zu richten; bei Minderjährigen durch schriftliche Genehmigung der Erziehungsberechtigten, über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

 

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder oder auch sonstige Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Bei 6O-jähriger Mitgliedschaft wird ein Mitglied zum Ehrenmitglied vorgeschlagen.
Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des 1, Schützenmeisters im Vereinsausschuß durch Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit und wird in der nächsten Jahreshauptversammlung bekanntgegebe.
Ehrenmitglieder haben in allen Versammlungen Sitz und Stimme, sind jedoch von Beitragsleistungen entbunden.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a)durch Austritt

Er kann Jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsausschuß erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

b)durch Ausschluss

Er kann erfolgen.

  • bei Verletzung der Satzung,
  • bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, 3)bei grober Verletzung von Sitte und Anstand,
  • bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins,
  • bei Nichtentrichtung des Jahresbeitrages trotz erfolgter

Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuß durch 2/3 Mehrheitsbeschluss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm ist sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluß zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds gegenüber dem Verein einschließlich des Vereinsvermögens. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen Gebrauch zu machen.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schiebetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen, zu befolgen.

Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

Bei allen Übungs- und Preisschießen haben sich die Vereinsmitglieder nach der Schießordung des bayerischen Sportschützenbundes zu richten.

Ausnahmen hiervon können vom Vereinsausschuß mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

 

§ 8 Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Hohe auf Vorschlag des Vereinsausschusses von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.

 

§ 9 Verwendung der Vereinsmittel

Alle Einnahmen des Vereines dienen der Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes, insbesondere auch zur Förderung der Jugendarbeit. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 10 Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vereinsausschuß
  2. die Mitgliederversammlung

 

Zu 1: Der Vereinsausschuß besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, 1 Schatzmeister, 1 Schriftführer, 1 und 2. Sportleiter, 1 Jugendleiter, 1 Damenleiterin, Beisitzern, deren Anzahl auf Vorschlag des Vereinsausschusses von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, sowie der bewirtschaftenden Person, die aber nur beratende Funktion ausübt.

Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis dem 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters. Die Mitglieder des Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Alle Mitglieder des Ausschusses haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme (s.o.). In seinen Sitzungen entscheidet der Vereinsausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

 

Zu 2: Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr bis spätestens einen Monat nach Beendigung des Geschäftsjahres zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch Veröffentlichung in der Tageszeitung „Der Allgäuer“ unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens 7 Tage vorher zu erfolgen.

Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:

  1. Entgegennahme der Berichte

    a. des Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr
    b. des Schriftführers
    c. des Schatzmeisters über die Jahresrechnung
    d. der Kassenprüfer
    e. der Sportleiter

  1. Entlastung der
  2. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des
  3. Satzungsänderungen
  4. Verschiedenes

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied mit vollendetem 16. Lebensjahr. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das von Ihm und dem 1.Schützenmeister zu unterzeichnen ist.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Vereinsausschuss das Verlangen stellt.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann bereits 30 Minuten nach Beendigung der ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen werden und ist beschlussfähig mit der dann anwesenden Anzahl der Mitglieder.

 

§11 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Füssen zwecks Verwendung für die Förderung des Sportschießens im Ortsteil Weissensee.

 

§12 Satzungsbeschluss

Die Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 15. November 1964. Diese Neufassung der Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 03. Dezember 1993.