Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft Weissensee e. V. und hat seinen Sitz in Füssen-Weissensee, Roßmoos Nr. 30.
Er ist Mitglied des Bayer. Sportschützenbundes e. V. und erkennt dessen Satzung an.
Er ist beim Vereinsregister beim Amtsgericht Kaufbeuren unter Nr. 0214 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch gemeinschaftliche Schießübungen mit Sportwaffen und das sportliche Schießen (besonders die Jugendarbeit) fördern und Pflegen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er vefolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr erstreckt sich vom 01.01. - 31.12.
§4 Aufnahme in den Verein
Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
Mitglied kann nur werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat.
Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an den Vereinsausschuß zu richten; bei Minderjährigen durch schriftliche Genehmigung der Erziehungsberechtigten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
§5 Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder oder auch sonstige Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Bei 60-jähriger Mitgliedschaft wird ein Mitglied zum Ehrenmitglied vorgeschlagen.
Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des 1. Schützenmeisters im Vereinsausschuß durch Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit und wird in der nächsten Jahreshauptversammlung bekanntgegeben.
Ehrenmitglieder haben in allen Versammlungen Sitz und Stimme, sind jedoch von Beitragsleistungen entbunden.
§6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsausschuß erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
- durch Ausschluß. Er kann erfolgen.
- bei Verletzung der Satzung,
- bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln,
- bei grober Verletzung von Sitte und Anstand,
- bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins,
- bei Nichtentrichtung des Jahresbeitrages trotz erfolgter Anmahnung.
Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß durch 2/3 Mehrheitsbeschluß. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm ist sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluß zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes gegenüber dem Verein einschließlich des Vereinsvermögens. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen, zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.
Bei allen Übungs- und Preisschießen haben sich die Vereinsmitglieder nach der Schießordnung des Bayerischen Sportschützenbundes zu richten.
Ausnahmen hiervon können vom Vereinsausschuß mit 2/3 Mehheit beschlossen werdenn.
§8 Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe auf Vorschlag des Vereinsausschusses von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.
§9 Verwendung der Vereinsmittel
Alle Einnahmen des Vereins dienen der Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes, insbesondere auch zur Förderung der Jugendarbeit. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§10 Organe des Vereins, Vereinsleitung
Die Organe des Vereins sind
- der Vereinsausschuß,
- die Mitgliederversammlung.
| Zu 1.: |
Der Vereinsausschuß besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, 1 Schatzmeister, 1 Schriftführer, 1. und 2. Sportleiter, 1 Jugendleiter, 1 Damenleiterin, Beisitzern, deren Anzahl auf Vorschlag des Vereinsausschusses von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, sowie der bewirtschaftenden Person, die aber nur beratende Funktion ausübt. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters. Die Mitglieder des Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung aud die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Der Ausschuß wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Alle Mitglieder des Ausschusses haben bei den Ausschußsitzungen Sitz und Stimme (s. o.). In seinen Sitzungen entscheidet der Vereinsausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über den Verlauf der Sitzung und gefaßte Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen. |
| Zu 2.: |
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr bis spätestens einen Monat nach Beendigung des Geschäftsjahres zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch Veröffentlichung in der Tageszeitung "Der Allgäuer" unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens 7 Tage vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:
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§11 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluß einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Füssen zwecks Verwendung für die Förderung des Sportschießens im Ortsteil Weißensee.
§12 Satzungsbeschluß
Die Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 15. November 1964.
Die Neufassung der Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 03. Dezember 1993.